Mutterschutzlohn wird nur erstattet nach Vorlage eines Attests   

Ein Arbeitgeber ist mit seinem Eilantrag gegen die gesetzliche Krankenkasse seiner Arbeitnehmerin, einer stillenden Zahnärztin, auf Erstattung von Mutterschutzlohn gescheitert. Das Sozialgericht (SG) Frankfurt am Main konnte am 24.11.2020 (S 34 KR 2391/20 ER) mangels ärztlichen Attests über den konkreten Stillumfang und etwaige durch die Tätigkeit der Mutter bedingte Gesundheitsgefahren nicht nachvollziehen, warum eine Beschäftigung der Zahnärztin ab dem 13. Monat nach Geburt nicht mehr beim Arbeitgeber möglich gewesen sein soll.




Quelle: www.lohnundgehalt-magazin.de




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