Während der Kurzarbeit null besteht keine Arbeitspflicht. Aus diesem Grund entstehen in dieser Zeit auch keine Urlaubsansprüche. Schon vor dem Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) in Düsseldorf am 12.03.2021 (6 Sa 824/20) wurde der Fall kontrovers diskutiert. Für jeden vollen Monat der Kurzarbeit Null sei der einem Arbeitnehmer an sich zustehende Urlaub deshalb um ein Zwölftel zu kürzen. Dies stehe auch im Einklang mit EU-Recht.
Quelle: www.lohnundgehalt-magazin.de
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