Ein Arbeitgeber erhält keine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz, wenn sein Arbeitnehmer während einer 14-tägigen häuslichen Absonderung gegen ihn einen Lohnfortzahlungsanspruch hat. Dies entschied jedenfalls das VG Koblenz in zwei Fällen. Im Kern ging es um § 616 BGB, der arbeitsvertraglich nicht ausgeschlossen war.
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