Krankengeld ausnahmsweise auch bei verspäteter Krankmeldung
Ein Versicherter, der wegen Arbeitsunfähigkeit (AU) Krankengeld erhält, muss spätestens am nächsten Werktag nach dem Ende der zuletzt festgestellten AU deren Fortdauer ärztlich bescheinigen lassen, damit er weiter krankengeldberechtigt ist. Wird er an diesem Tag aus organisatorischen Gründen von der Arztpraxis auf einen späteren Termin verwiesen, so kann die Krankenkasse das Krankengeld nicht mit dem Argument verweigern, die AU sei nicht lückenlos festgestellt worden, so das LSG Hessen (Urteile vom 24.09.2020, Az. L 1 KR 125/20 und Az. L 1 KR 179/20, Abruf-Nr. 219979 und 219978).
Quelle: www.iww.de
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