Der Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz) enthält eine befristete Steuerbefreiung für Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld (vom 01.03.2020 bis 31.12.2020). Der Gesetzentwurf steht auf der Tagesordnung der 989. Sitzung des Bundesrates am 15.05.2020. Entsprechend der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung werden Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld bis 80 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt steuerfrei gestellt.
Quelle: www.lohn-info.de