Die 1.500-Corona-Prämie nach § 3 Nr. 11a EStG wird sicher einen Schwerpunkt in künftigen Lohnsteuer-Außenprüfungen darstellen. Das Hauptaugenmerk wird beim Merkmal „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ liegen. Arbeitgeber sollten sich jetzt schon darauf einstellen.
Quelle: www.iww.de