Bei Corona-Prämie auf Zusätzlichkeit achten

Die 1.500-Corona-Prämie nach § 3 Nr. 11a EStG wird sicher einen Schwerpunkt in künftigen Lohnsteuer-Außenprüfungen darstellen. Das Hauptaugenmerk wird beim Merkmal „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ liegen. Arbeitgeber sollten sich jetzt schon darauf einstellen.

Quelle: www.iww.de


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